Verantwortung bei Einkauf und Vergabe
In den vergangenen Jahren setzte die ASFINAG mehrere Schritte, um auch in der Lieferkette Grundsätze der Nachhaltigkeit einzuführen. Bei allen Bauausschreibungen über einer Million Euro wird das Bestbieterprinzip angewendet. Neben wirtschaftlichen Kriterien werden auch Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien bei der Ermittlung der Bestbietenden berücksichtigt.
Beschäftigung und Wertschöpfung in der Lieferkette
Die ASFINAG verzeichnete ein Gesamteinkaufsvolumen (mit Bauprogramm) von mehr als 1,3 Mrd. € im Jahr 2022. Rund 85 % davon entfallen auf das Bauprogramm (1,17 Mrd. €). Das Bauprogramm wiederum setzt sich aus Neubau, Erhaltung und Sonstigem zusammen. Insgesamt beschafft die ASFINAG jährlich von über 5.000 Lieferant:innen.
Standardisierte Leistungen wie Büroeinrichtung, Telekommunikation, Reinigungsdienstleistung, Drucker-leistungen oder IT-Hardware werden über die Bundesbeschaffungsgesellschaft (BBG) gemäß dem naBe-Aktionsplan zur nachhaltigen Beschaffung eingekauft. Bauaufträge werden entsprechend dem Bundesvergabegesetz je nach Wertgrenze in einem transparenten Vergabeverfahren national oder EU-weit ausgeschrieben. Für die elektronische Abwicklung von Bauvergaben setzt die ASFINAG die Beschaffungsplattform Provia ein.
Darüber hinaus wurde das Thema Innovation in der Lieferkette auch 2022 weiter gestärkt. Innerhalb der ASFINAG fand ein Innovationsworkshop (inkl. Innovationsspiel) zur Beschaffung statt. Teilnehmende waren Vertreter:innen aus allen Gesellschaften. Das Ergebnis der Workshops sind zahlreiche Ideen und Denkanstöße quer durch das Unternehmen. Des Weiteren gab es wieder zwei ASFINAG Open Innovation Challenges. Diesmal waren die Fokusthemen „Mobile Vorrichtung für die Befüllung von Salzsilos“ und „Notruf As A Service“. Es wurden neue Ideen und Erkenntnisse zum Befüllen von Salzsilos sowie für das Notrufangebot der ASFINAG gesammelt.
Bestbieterprinzip mit Nachhaltigkeitskriterien
Bereits seit 2015 setzt die ASFINAG bei allen Bauausschreibungen über einer Million Euro auf das Bestbieterprinzip. Ein Kriterienkatalog mit insgesamt 31 Hauptkriterien und 34 Subkriterien zu wirtschaftlichen, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsaspekten stehen bei der Ermittlung des Bestbietenden zur Verfügung. So können Unternehmen beispielsweise mehr Punkte erhalten, wenn sie eine höhere Arbeitssicherheit nachweisen, die Umweltbelastung in der Bauphase verringern oder mehr Fachkräfte beschäftigen. Die Projektverantwortlichen entscheiden, welche Kriterien für das jeweilige Bauvorhaben sinnvoll sind und zur Anwendung kommen. Seit dem Jahr 2021 werden zusätzlich verpflichtende ökosoziale Kriterien im Baubereich in Abhängigkeit von Projekttyp und Größe inkludiert.
Sofern entsprechende Kriterien in der Ausschreibung enthalten sind und von den Lieferant:innen und gegebenenfalls ihren Subunternehmehr:innen (Auftragnehmer:innen von Bau-, Dienst- und Lieferleistungen) angeboten werden, wird die Einhaltung dieser Kriterien laufend überwacht und auch entsprechend dokumentiert. Die Nichterfüllung eines angebotenen Qualitätskriteriums ist mit einer Pönale verbunden. Die Höhe der Pönale ist dabei mit dem 1,5-fachen Vergabevorteil festgelegt. Dies gilt auch für die ökologischen und sozialen Kriterien.
Alle Lieferant:innen müssen zusätzlich ab einer Auftragssumme von EUR 20.000 eine Bietererklärung unterzeichnen.
Soziale Standards bei Lieferant:innen
Lieferant:innen werden hinsichtlich sozialer Kriterien, wie z. B. Sicherstellung der Arbeitssicherheit auf Baustellen, Vorhandensein eines Baustellenausweises für alle Bauarbeiter:innen, Beschäftigung von älteren Arbeitnehmer:innen, Lehrlingen oder Fachkräften, etc. analysiert. Die Prüfung erfolgt gemäß Bundesvergabegesetz (BVergG). Sofern Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen festgestellt werden, wäre dies mit der Sanktion der Ausscheidung verbunden.
Ein Schwerpunkt der ASFINAG liegt hier vor allem auf der Sicherheit der Lieferant:innen. Diese sind in das Arbeitssicherheits-System der ASFINAG einbezogen. Das betrifft z. B. die Baustellen auf der Autobahn oder auch den Winterdienst. Die Erhöhung der Arbeitssicherheit wird seit 2016 mittels Qualitätskriterien gefördert. Potenzielle Lieferant:innen werden unter anderem auf das Vorhandensein von Toolboxmeetings, Safety Walks und Sicherheitsvertrauenspersonen geprüft, sowie auf die Anzahl der Ersthelfer:innen auf Baustellen und die Einsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte. Erhöhen Bietende in ihrem Angebot die Arbeitssicherheit durch definierte Maßnahmen, so wird dies bei der Bestbieterermittlung entsprechend berücksichtigt.
2022 lag der Fokus bei den Bauleistungen auf die Weiterentwicklung der ökologisch nachhaltigen Kriterien sowie der grundsätzlichen Gewichtung preisfremder Kriterien (Anteil Qualität). Im Oktober 2022 wurde die Mindestgewichtung der preisfremden Kriterien in der Angebotsbewertung (Anteil Qualität) auf 11 % erhöht, 50 % davon hat zukünftig der Anteil an ökosozialen Kriterien zu betragen.
Gemäß dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz bzw. dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wird für jedes Bauvorhaben auch ein Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellt. Darin werden die baustellenspezifischen Gefahren identifiziert und erforderliche Maßnahmen zur Unfallverhütung definiert. Für das Überwachen der Einhaltung beauftragen wir überwiegend externe Prüforgane mit entsprechender Ausbildung. Weiters werden alle Beschäftigten – jene der ASFINAG und jene von Lieferant:innen – vor dem Arbeiten auf oder unmittelbar neben in Betrieb befindlichen Verkehrsflächen gemäß dem ASFINAG-Formblatt „Verhalten auf Autobahnen und Schnellstraßen“ unterwiesen.
2022 sank die Anzahl der Arbeitsunfälle auf Baustellen im Vergleich zum Vorjahr deutlich ab.
Die Unfallrate ist auf 0,09 gesunken Dies ist vor allem auf den hohen Standard bei der Arbeitssicherheit, die Art der Bauvorhaben und der damit in Zusammenhang stehenden geringeren Personalintensität zurückzuführen. Im Jahr 2022 ereigneten sich keine tödlichen Arbeitsunfälle.
Für alle Unfälle wurden umgehend konkrete Präventionsmaßnahmen abgeleitet, um weitere Unfälle zu vermeiden.
Umweltstandards bei Lieferant:innen
Der Kriterienkatalog umfasst auch eine Reihe von Kriterien zur Förderung des Umweltschutzes und Reduzierung des Ressourceneinsatzes in der Lieferkette. Die Lieferant:innen werden hinsichtlich Maßnahmen zur Reduzierung der Umweltbelastung während der Bauphase bewertet. Kriterien umfassen hier beispielsweise die technische Ausstattung der Baugeräte oder die Maßnahmen zur Reduzierung der Transportkilometer. Darüber hinaus werden bei der Auftragsvergabe die Maßnahmen der Lieferant:innen in Bezug auf die Förderung der CO2-Neutralität bei der Stahlproduktion und dem Zusatz von Ausbauasphalt zur Reduzierung des Einsatzes von Primärbaustoffen bewertet.
Seit 2020 können vorhandene Zertifizierungen der Lieferant:innen, wie z. B. nach ÖNÖRM EN ISO 14001 oder gemäß EMAS (Umweltmanagementsystem), bei der Bestbieterermittlung berücksichtigt werden.
Die Entwicklung des Berechnungstools zur Bewertung der ÖKO-Bilanz von Straßenbetonen konnte plangemäß im Jahr 2022 abgeschlossen werden. Seit Juli 2022 wird auch für Straßenoberbeton die Bewertung der CO2-Bilanz – wie dies bereits für Asphalt erfolgt – im Rahmen der Bestbieterermittlung ermöglicht. Die Beurteilung erfolgt durch die Bestimmung des Treibhausgaspotenzials (Global Warming Potential) durch die Deklaration des CO2-Äquivalents (kg CO2e) im Zuge der Herstellung von Straßenbeton inklusive des Transportes zur Baustelle.
Zukünftig soll die Bewertung auf weitere Baustoffe ausgedehnt werden und damit auch vermehrtes Augenmerk auf nachhaltige Produktion unserer Baustoffe gelenkt werden. Zum Schutz unserer Umwelt, aber auch zur Vermeidung von Verschwendung von natürlichen Ressourcen, wird der Einsatz von recycelten Materialen, wie bereits bei der Herstellung von Asphalt vorgesehen, auch zukünftig weiter ausgebaut.
Das ursprünglich für 2021 vorgesehene Kriterium „Öko-Bilanz Beton-Stahl“ wurde weiterentwickelt und wird voraussichtlich im 1. Quartal 2023 in unseren Standards integriert. Auch wird analog zum Asphalt und Beton das Global Warming Potential für die Bewertung der ÖKO-Bilanz herangezogen.
Zusätzlich soll der Einsatz von Baustoffen mit EPD (Environmental Product Declaration, Umweltproduktdeklaration) angereizt werden. Hier müssen die Bieter die Umweltauswirkung der tatsächlich eingesetzten anhand der EPDs offenlegen.
Weiter wurden im Jahr 2022 neue Kriterien zur Beurteilung des Einsatzes von alternativen Antriebsmethoden (batterieelektrische Antriebe, Wasserstoff- und Hybridantriebe) erarbeitet. Auch diese Kriterien werden voraussichtlich im 1. Quartal 2023 in unseren Standards aufgenommen.
Prüfung der Lieferkette
Das BVergG sieht vor, dass die Vergabe von Leistungen nur an geeignete (befugte, leistungsfähige und zuverlässige) Unternehmen zu einem angemessenen Preis erfolgen darf. Daher sind im Rahmen der Angebotsprüfung die für den Zuschlag in Frage kommenden Angebote stets im Detail auf diese Umstände hin zu prüfen. Die einzelnen Prüfschritte werden in jedem Vergabeverfahren neu durchgeführt, unabhängig davon, ob die Bietenden oder deren Subunternehmen vor kurzem bei einem anderen Verfahren überprüft wurden.
Konkret handelt es sich dabei insbesondere um die Prüfung, ob ein Unternehmen die gesetzliche geforderte „Eignung“ aufweist. Einerseits muss das Unternehmen befugt sein, die angebotene Leistung auch tatsächlich zu erbringen. Andererseits wird geprüft, ob gegen das Unternehmen oder seine Organe keine strafgerichtliche Verurteilung oder Verstöße im Bereich Ausländerbeschäftigung, Arbeitnehmer:innenschutz oder Lohn- und Sozialdumping vorliegen. Für die Prüfung der Eignungsanforderungen wird überwiegend auf den Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) – www.ankoe.at – zurückgegriffen.
Sofern ein Unternehmen im Vergabeverfahren nicht die erforderliche Eignung aufweist, wird es nach den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden.
Im Jahr 2022 wurden weitere Bußgeldanträge der Bundeswettbewerbsbehörde gegen österreichische Bauunternehmen beim Kartellgericht eingebracht. Bei den davon betroffenen Unternehmen wurde die berufliche Zuverlässigkeit gemäß den Bestimmungen des BVergG 2018 im Detail beurteilt. Diese Beurteilung ergab, dass auf Basis des zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachverhaltes keine diesbezüglichen Ausschlussgründe festgestellt wurden. 2022 wurden jedenfalls keine entsprechenden Verstöße im Bereich von strafgerichtlichen Verurteilungen oder sonstigen gravierenden Verstößen in den Bereichen Ausländerbeschäftigung, Arbeitnehmer:innenschutz oder Lohn- und Sozialdumping bekannt, die dazu geführt hätten, dass Unternehmen auszuscheiden waren.
Im Hinblick auf das Baukartell Österreich laufen zwar aktuell Ermittlungen der WKStA, strafrechtliche Verurteilungen sind uns im Jahr 2022 jedenfalls keine bekannt geworden.
Die angebotenen Preise werden gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes hinsichtlich ihrer Preisangemessenheit und Marktkonformität sowie der Einhaltung der zugrunde liegenden KV-Löhne geprüft. Angebote, welche nicht plausible Gesamtpreise oder Einheitspreise aufweisen, werden ausgeschieden. Dasselbe gilt, wenn dem Angebot Mittellöhne zugrunde liegen, die nicht dem aktuell geltenden Kollektivvertrag entsprechen. Damit soll eine ordnungsgemäße Entlohnung sichergestellt und unzulässige Preisdumping-Politik bei öffentlichen Ausschreibungen verhindert werden.
Die internen Prozesse der ASFINAG sehen vor, dass alle Auftragnehmer:innen bereits mit der Abgabe des Angebots eine Bieter- bzw. Integritäts-Erklärung unterzeichnen müssen. Darin sind u. a. folgende Verpflichtungen enthalten:
- Einhaltung aller arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
- keine Beschäftigung von unerlaubt beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer:innen (auch nicht durch Subunternehmen)
- Austausch oder Ersatz eines Subunternehmens nur nach vorheriger Anzeige und Zustimmung durch die ASFINAG
- organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von wirtschaftskriminellen Handlungen (z. B. wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Korruption)
- Kontrollmöglichkeiten der ASFINAG durch Abfragen bei Behörden (z. B. beim Kompetenz-zentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung oder der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung)
Die Verpflichtungen schließen auch wesentliche Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ein, wie die Übereinkommen 29 (Zwangsarbeit, 1930), 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948), 98 (Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949), 100 (Gleichheit des Entgelts, 1951), 105 (Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957), 111 (Diskriminierung; Beschäftigung und Beruf, 1958), 138 (Mindestalter, 1973) und 182 (Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999).
Entsprechend gesetzlicher Vergaberegelungen und erforderlicher österreich- bzw. europaweiter Ausschreibungen gelten alle unsere Lieferant:innen als „lokal“ (Österreich bzw. die EU).
Unser Nachhaltigkeitsprogramm
Unser Beitrag zu den SDGs und Zielen
Ziel:
8.4: Bis 2030 die weltweite Ressourceneffizienz in Konsum und Produktion Schritt für Schritt verbessern und die Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltzerstörung anstreben, im Einklang mit dem Zehnjahres-Programmrahmen für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster, wobei die entwickelten Länder die Führung übernehmen
8.8: Die Arbeitsrechte schützen und sichere Arbeitsumgebungen für alle Arbeitnehmer:innen, einschließlich der Wanderarbeitnehmer:innen, (insbesondere Frauen), und der Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen, fördern
Unser Beitrag:
Die ASFINAG setzt mehrere Schritte, um auch in der Lieferkette Grundsätze der Nachhaltigkeit einzuführen. Für alle Vergabeverfahren im Bau- und Servicebereich werden Sozial- und Umweltkriterien bei der Ermittlung der Bestbietenden berücksichtigt.
Alle Lieferant:innen müssen zusätzlich ab einer Auftragssumme von EUR 20.000 eine Bieter- bzw. Integritätserklärung unterzeichnen. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung zur Einhaltung aller arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften. Diese umfassen auch wesentliche Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation.
Ziel:
12.2: Bis 2030 die nachhaltige Bewirtschaftung und effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen erreichen
12.7: In der öffentlichen Beschaffung nachhaltige Verfahren fördern, im Einklang mit den nationalen Politiken und Prioritäten
Unser Beitrag:
Im Rahmen der Bestbieterermittlung werden Lieferant:innen im Hinblick auf diverse Umweltkriterien geprüft, u. a. auf das Vorhandensein von Maßnahmen zur Reduzierung von Transportkilometern, zur Förderung der CO2-Neutralität bei der Stahlproduktion oder zur Reduzierung des Einsatzes von Primärbaustoffen. Auf diese Weise fördert die ASFINAG auch die Innovationskraft in der Lieferkette.
Ziel:
16.5: Korruption und Bestechung in allen ihren Formen erheblich reduzieren
Unser Beitrag:
Die ASFINAG trifft umfassende Vorkehrungen, um Korruption und Bestechung in der Lieferkette zu verhindern. Im Rahmen der Bieter- oder Integritätserklärung sind Lieferant:innen verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von wirtschaftskriminellen Handlungen festzulegen.
Mit der Aufnahme der Qualitäts-kriterien „Zertifizierung nach ÖN ISO 19600“ (Compliance-Management-system) sowie „Zertifizierung nach DIN ISO 37001“ (Management-systeme zur Korruptionsbekämpfung) in den Kriterienkatalog können wir zukünftig Unternehmen mit entsprechenden Systemen zur Vermeidung von Korruption und Bestechung auch qualitativ bewerten. Damit wird ein Anreiz für unsere Lieferant:innen zur Implementierung dieser Systeme geschaffen.